
Ein „Dauerbrenner“ des kommunalen Finanzrechts ist die Erhebung der Kreisumlage - für die Landkreise lebensnotwendig, für die Gemeinden belastend. Prof. Dr. Torsten Barthel, der auch als Rechtsanwalt tätig ist, hat in acht Verfahren die klagenden Gemeinden vertreten und Kreisumlagebescheide des Landkreises Uckermark (Brandenburg) angefochten. Die Klagen waren in allen Instanzen erfolgreich; das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 14. September 2020 letztinstanzlich entschieden. Streitig war vor allem das Beteiligungs- und Abwägungsverfahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Landkreise (vgl. für Niedersachsen § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG). Prof. Dr. Torsten Barthel setzte sich mit seiner Rechtsauffassung durch, wonach der Landkreis im Lichte des Art. 28 Abs. 2 GG verpflichtet ist, nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offen zu legen, um den Gemeinden und ggf. den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen. Mit der Entscheidung dürfte ein wesentliches Problem des kommunales Finanzrechts geklärt worden sein.“
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