Nutzen
Neuregelungen zur Besteuerung der jur. Personen d. öff. Rechts sind seit dem 01.01.2016 mit Wirkung für Umsätze ab 01.01.2017 in Kraft. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und durch einen neuen §2b UStG ersetzt, der jetzt die Einschränkung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der jur. Personen des öffentlichen Rechts regelt. Der Begriff des Betriebes gewerblicher Art ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht mehr von Bedeutung. Die Vermögensverwaltung und – bei Nichterfüllung bestimmter Bedingungen – sogar die hoheitlichen Tätigkeiten können umsatzsteuerpflichtig werden. Vor allem die interkommunale Zusammenarbeit kann finanziell nachteilig betroffen sein. Bis 31.12.2016 bestand die Möglichkeit, dem Finanzamt gegenüber zu erklären, ob man die bisherige Rechtslage (höchstens bis 2020 einschl.) weiterhin anwenden will.
Das Seminar will die Teilnehmer/innen in die Lage versetzen, die Bedeutung der Neuregelungen zu erkennen. Es werden Hilfestellungen gegeben, um die vor Ort bestehenden Sachverhalte, insbesondere bei der Vermögensverwaltung und den Beistandsleistungen einschätzen und optimieren zu können. Wenn die Verwaltung dem Finanzamt gegenüber vorsorglich bis 31.12.2016 erklärt hat, das bisherige Recht weiterhin anwenden zu wollen, soll die Entscheidungsfindung für oder gegen die Beibehaltung dieser Übergangsregelung erleichtert werden.