Nutzen
Neuregelungen zur Besteuerung der jur. Personen des öffentlichen Rechts sind seit dem 01.01.2016 mit Wirkung für Umsätze ab 01.01.2017 in Kraft. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und durch einen neuen §2b UStG ersetzt, der jetzt die Einschränkung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der jur. Personen des öffentlichen Rechts regelt. Der Begriff des Betriebes gewerblicher Art ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht mehr von Bedeutung. Die Vermögensverwaltung und – bei Nichterfüllung bestimmter Bedingungen – sogar die hoheitlichen Tätigkeiten können umsatzsteuerpflichtig werden. Vor allem die interkommunale Zusammenarbeit kann finanziell nachteilig betroffen sein. Bis 31.12.2016 bestand die Möglichkeit, dem Finanzamt gegenüber zu erklären, ob man die bisherige Rechtslage (höchstens bis 2024 einschließlich) weiterhin anwenden will.