Inklusion & Mutterschutz

Inklusives Studierenden an der HSVN

Unsere Beratungsstelle unterstützt und berät Sie bei Fragen rund um das Studium mit gesundheitlicher Beeinträchtigung.

Beratungstermine sind telefonisch, per E-Mail oder persönlich in der Hochschule nach individueller Absprache möglich.

Frau Rodriguez und Herr Haddrell beraten Sie zum Thema Nachteilsausgleiche bei Prüfungen persönlich und individuell.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Rosa Rodriguez
Rosa Rodriguez Telefon: 0511/1609-2339
Liam Haddrell Telefon: 0511/1609-2367

Psychologische Beratung


Sie fühlen sich nicht wohl und haben ein eher persönliches Problem, das vielleicht nur wenig mit dem Studium zu tun hat? Oder Sie können noch gar nicht so richtig sagen, woran es eigentlich liegt, dass es Ihnen nicht gut geht? Wir haben ein offenes Ohr für Sie und helfen Ihnen weiter, auf Wunsch anonym.

Die Psychologische Beratungsstelle (PTB) der Leibniz Uni unterstützt Sie bei der Klärung Ihres Anliegens und begleitet Sie bei den nächsten Schritten – persönlich, am Telefon oder im Videokontakt. Auf Wunsch bleiben Sie in der Beratung anonym. Die PTTB bietet sowohl Einzel- als auch Gruppenangebote, das ganze ist kostenlos.

Psychologisch-Therapeutische Beratung für Studierende
Im Moore 13, 30167 Hannover
Tel.: (0511) 7623799
Info(at)ptb.uni-hannover.de
www.ptb.uni-hannover.de


Beantragung von Nachteilsausgleichen bei Prüfungen und Studienleistungen


Behinderungen oder chronische Erkrankungen können zu unmittelbaren Benachteiligungen im Studium führen. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit Nachteilsausgleiche geltend zu machen. Diese sollen dabei helfen, beeinträchtigende Bedingungen individuell auszugleichen.

Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf die Form der zu erbringenden Leistung – die Qualitätsansprüche werden davon nicht berührt. Es geht also um die Änderung der Rahmenbedingungen, um allen Studierenden das Absolvieren ihres Studiums unter gleichwertigen Bedingungen zu ermöglichen.


Beispiele - Wie kann ein Nachteilsausgleich aussehen?

Bei Nachteilsausgleichen handelt es sich stets um eine bedarfsgerechte Einzelfallentscheidung. Somit können keine allgemeinverbindlichen Angaben zum Nachteilsausgleich getroffen werden. Welche Prüfungsmodalitäten hierzu geeignet sind, kann nur in Abhängigkeit von den konkreten Beeinträchtigungen und von der Art und dem Inhalt der zu erbringenden Leistung festgelegt werden. Die folgende Liste ist somit nur beispielhaft und als Ideengeberin gedacht:

  • Möglichkeit, Klausuren jederzeit durch Pausen zu unterbrechen (ohne Anrechnung auf die Bearbeitungszeit),

  • Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Bearbeitungsraum,

  • Zeitverlängerung für Hausarbeiten, Klausuren, etc.,

  • Entzerren von Prüfungsphasen,

  • Nutzung von technischen Hilfsmitteln und/oder personellen Hilfen.


Verfahren - Wie funktioniert die Beantragung?

Mit Fragen zu der konkreten Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs sowie zum Verfahren können Sie sich an unsere Beratungsstelle der HSVN/NSI wenden.

  • Antragstellung (am besten zu Beginn der Lehrveranstaltung bzw. 6 Wochen vor Klausurbeginn)

  • Fachärztliche Bescheinigung/Gutachten

  • Angaben zur Beeinträchtigung, nicht aber zwingend die Nennung der Diagnose

  • Beschreibung, welche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Prüfungssituation vorliegen

  • Formulierung eines Ausgleichsvorschlags

  • Die zuständige Sachbearbeitung entscheidet zeitnah über den Antrag und versendet einen schriftlichen Bescheid an Sie per E-Mail


Schwangerschaft im Studium



Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Mutter und des Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Wir als NSI/HSVN unterstützen Sie dabei, dass Ihnen während Ihrer Schwangerschaft/Stillzeit möglichst keine Nachteile im Studium/ Ausbildung oder bei Prüfungen entstehen und ergreifen die geforderten Schutzmaßnahmen.

Eine vorausschauende Planung und gute Organisation des Studiums ermöglichen zudem, das Studium während einer Schwangerschaft erfolgreich fortzusetzen und nach der Geburt eines Kindes die vielen Anforderungen und Aufgaben im Rahmen des Studiums mit denen in der Familie in Einklang zu bringen.


Schwangere Studentinnen erhalten

  • Informationen zur Gefährdungsbeurteilung
  • die Möglichkeit, die Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt wahrzunehmen
  • Zugang zu Ruhe- und Stillräumen
  • Informationen und Umsetzung von Schutzmaßnahmen
  • Nachteilsausgleiche in besonderen Fällen
  • Beratung zum Thema Studieren mit Kind

Schutzfristen während der Schwangerschaft

Um die Gesundheit der Mutter und ihres Kindes zu schützen, beinhaltet das Mutterschutzgesetz auch Bestimmungen zur Regulation der zulässigen Arbeits-/Ausbildungszeiten in der Schwangerschaft. Diese Bestimmungen sollen die Schwangere vor Überforderung und Erschöpfungserscheinungen sowie vor psychischer Belastung schützen.

Die Bestimmungen umfassen dabei die Festlegung der Schutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (§3 MuSchG). Innerhalb dieser Zeit dürfen Sie nicht an Ausbildungsveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen, es sei denn, Sie erklären ausdrücklich gegenüber dem NSI, dass Sie auf diese Regelung verzichten.

Zusätzlich   verbietet   das   Mutterschutzgesetz   während   der   Schwangerschaft   und   Stillzeit   die Nachtarbeit (§ 5 MuSchG) und die Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG). Das bedeutet, dass Sie nicht an Ausbildungsveranstaltungen (einschließlich Prüfungen) vor 6 Uhr und nach 20 Uhr, sowie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen dürfen. Mit Ihrem Einverständnis ist die Teilnahme jedoch an entsprechenden Veranstaltungen (bezüglich des Nachtarbeitsverbots allerdings nur für den Zeitraum zwischen 20 Uhr und 22 Uhr) zulässig.

Des Weiteren darf Ihre Studienzeit und ggf. Ihre Arbeitszeit 90 Stunden pro Doppelwoche (bei Minderjährigen 80 Stunden) nicht   überschreiten   und   nach   Beendigung   der   täglichen   Studien-/Arbeitszeit muss eine Ruhezeit von elf Stunden gewährleistet sein.


Hinweise zur Teilnahme an Prüfungen

Ein Widerruf der Erklärung gegenüber der Hochschule, dass Sie Ihr Studium trotz Mutterschutz fortsetzen wollen, ist nur vor der Prüfung möglich. Bei Abbruch von Prüfungen gelten die allgemeinen Regelungen wie bei Krankheiten analog.


Freistellungen während der Schwangerschaft und Stillzeit

Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt) haben Studentinnen das Recht, sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen. Außerdem besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillmöglichkeiten am Campus.



Externe Beratungsstellen

Alleinerziehende: Das Netzwerk für Alleinerziehende ist ein Zusammenschluss verschiedener Akteure aus der Region Hannover, das von der im Juli 2011 eingerichteten Koordinierungsstelle für Alleinerziehende unterstützt wird. Ziel des Netzwerkes ist es, Alleinerziehenden die Bewältigung ihres Alltags zu erleichtern.

Alleinerziehende: Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V. (VAMV) hat eine digitale Informationsplattform eingerichtet. Das Portal bietet vielfältige Möglichkeiten für Austausch, Vernetzung und fachliche Beratung. Er bietet regelmäßig Beratung, Information und (Selbsthilfe-) Gruppen für alleinerziehende Eltern an. Darüber hinaus gibt es ein breites Veranstaltungsangebot zu Themen rund um Kindererziehung.

Beratungsstellen: Die Landeshauptstadt und die Region Hannover weisen auf ihrer gemeinsamen Internetseite auf viele Beratungsstellen für Familien hin. Zudem gibt es dort zahlreiche Links, die zu weiteren interessanten Informationen führen.

Familien in Notsituationen: Die Stiftung Familie in Not fördert vorrangig kinderreiche Familien, die bei einem unvorhersehbaren Ereignis in finanzielle Not geraten sind.

Kinderschutz: Das Kinderschutz-Zentrum Hannover bietet eine Gruppe für Mädchen an, die Gewalt gegen einen Elternteil und/oder Geschwister erlebt haben.