Inhalt
Teil 5: Aufhebung von Sozialhilfebescheiden / Herstellung der Nachrangigkeit gegenüber vorrangig verpflichteten Trägern
Grundzüge der Systematik zur Aufhebung von Bescheiden:Es wird die Systematik der Aufhebung von Sozialhilfebescheiden durch das SGB X unter Beachtung der speziellen Regelungen des SGB XII erläutert. Das Seminar zeigt die Abgrenzungen der verschiedenen Aufhebungsregelungen und deren Voraussetzungen auf:
- Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheides - § 44 SGB X
- Einschränkung des § 44 SGB X durch § 116a SGB XII
- Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheides - § 45 SGB X
- Aufhebung eines Bescheides mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - § 48 SGB X
- Einschränkung des § 48 SGB X durch § 116a SGB XII
- Erstattungsanspruch nach Rücknahme / Aufhebung - § 50 Abs. 1 SGB X
- Gesamtschuldnerische Haftung bei Drittverschulden gemäß §§ 103 Abs. 1 Satz 2 und 104 SGB XII
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger Die Leistungen der Sozialhilfe sind nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen wie z.B. Rente. Im Seminar wird erläutert, wie vorzugehen ist, wenn zwar Ansprüche auf vorrangige Leistungen bestehen, diese der leistungsberechtigten Person aber noch nicht zufließen. Beleuchtet wird auch der sozialhilferechtliche Herausgabeanspruch, wenn ein vorrangig verpflichteter Sozialleistungsträger seine Leistung bereits an die leistungsberechtigte Person ausgezahlt hat.
- Erstattungsanspruch des Sozialamtes gegen einen vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger nach § 104 SGB X
- Bedeutung der Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X für den Sozialhilfeträger
- Beachtung der hierzu einschlägigen sozialhilferechtlichen Normen zu Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB X (§§ 113, 114 SGB XII)
- Herausgabeanspruch bei Doppelleistungen nach § 105 SGB XII